Sachverständiger für Versicherungsschäden in Würzburg & Unterfranken
Ist an Ihrer Immobilie ein Schaden entstanden – etwa durch Wasserschaden, Brand, Sturm oder ein Elementarereignis? Dann ist eine objektive und fachlich fundierte Bewertung entscheidend, um eine korrekte und faire Regulierung mit der Versicherung zu ermöglichen.
Ich bin Ulrich Schieder, zertifizierter Sachverständiger für Versicherungsschäden im Bauwesen mit Sitz in Reichenberg bei Würzburg. Ich erstelle neutrale und gerichtsfeste Gutachten zur Schadensursache, zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe sowie zu den notwendigen Sanierungs- und Wiederherstellungskosten.
Viele Versicherungsnehmer schöpfen ihre Ansprüche nicht vollständig aus
Nach einem Gebäudeschaden nehmen viele Betroffene die Leistungen der Versicherung nicht in vollem Umfang in Anspruch – oft, weil unklar ist, was tatsächlich ersetzt werden muss, welche Kosten berechtigt sind und welche Maßnahmen erforderlich werden.
Ein unabhängiges Gutachten schafft hier Klarheit:
Ich bewerte den Schaden neutral, nachvollziehbar und fachlich fundiert und sage Ihnen klar, was realistisch ist – und was nicht. So erhalten Sie eine belastbare Grundlage für eine faire Entscheidung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
Unabhängige Gutachten für eine faire Schadensregulierung
Versicherungsschäden an Gebäuden führen häufig zu Rückfragen und Unsicherheiten:
- Wie hoch ist der tatsächliche Schaden wirklich?
- Welche Sanierungskosten sind angemessen?
- Liegt ein versicherter Schadensfall vor?
- Kommt es zu Kürzungen oder Streitigkeiten?
Als Sachverständiger dokumentiere und bewerte ich Schäden unparteiisch und nachvollziehbar – als Grundlage für eine korrekte Regulierung und zur Vermeidung unnötiger Konflikte.
Leistungen im Überblick
Ich unterstütze Privatpersonen, Unternehmen, Versicherungen und weitere Auftraggeber insbesondere bei:
Wasserschäden (Leitungswasser)

Gutachten bei Rohrbruch, Durchfeuchtung und Folgeschäden inklusive Bewertung der Sanierungskosten.
Brandschäden und Feuerschäden

Bewertung von Brand-, Rauch- und Rußschäden sowie gerichtsfeste Dokumentation für die Regulierung.
Sturm-, Hagel- und Elementarschäden

Begutachtung von Unwetterschäden an Dach, Fassade und Gebäudehülle sowie Folgeschäden durch Feuchtigkeit.
Haftpflicht- und Anprallschäden

Gutachten bei Schäden an Gebäuden, Außenanlagen, Toren, Zäunen und technischen Einrichtungen.
Erfahrung, Neutralität und
Zertifizierung
Ich verfüge über mehr als 40 Jahre Berufserfahrung im Bauwesen, darunter langjährige Tätigkeit im Versicherungsbereich. Meine Gutachten basieren auf fachlicher Expertise, Neutralität und nachvollziehbarer Dokumentation.
- Zertifizierung durch den Bundesverband Deutscher Sachverständiger
- Gerichtsfeste Gutachten für Versicherungen, Privatpersonen und Firmen
- Klare Bewertung von Ursache, Umfang und Wiederherstellungskosten
Einsatzgebiet: Würzburg und Umgebung
Mein Sachverständigenbüro befindet sich in Reichenberg bei Würzburg. Ich bin tätig im Raum:
- Würzburg und Landkreis
- Unterfranken
- Kitzingen
- Schweinfurt
- Main-Tauber-Kreis
- angrenzende Regionen bis ca. 150 km Umkreis


Sachverständigenbüro Schieder
Ulrich Schieder
Telefon: 09333 - 90 38 220
Mobil: 0172 - 634 90 37
E-mail: sv-schieder@t-online.de
Anschrift: Dorfstraße 27
97234 Reichenberg
Steuer-Nr.: 257/267/31260
Ust-ID Nr.: DE369219660
IBAN: DE22 7905 0000 0049 8487 24
Gerne unterstütze ich Sie bei der Begutachtung und
Regulierung von Versicherungsschäden an Gebäuden.
Impressum
Verantwortlich
Sachverständigenbüro Ulrich Schieder
Kontakt
Dorfstraße 27
97234 Reichenberg
Mobil: 0172 - 634 90 37
E-mail: sv-schieder@t-online.de
Registereintrag
Handelsregister / Registergericht / Registernummer
Umsatzsteuer-ID
DE369219660
Wirtschafts-Identifikationsnummer
DE443387331
Aufsichtsbehörde
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Ansbach
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer
Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des
Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende für die Durchführung des Auftrages
notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer
Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen
hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch
notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu
einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen,
sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür
trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder
Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie
schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und
geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu
wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher
Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck
verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu
ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht. Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht,
vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den
anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende
Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der
angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang
der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens
notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits
bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach
den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den
Sachverständigen 122,50 Euro, für die Hilfskraft 67,00 Euro.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert
werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B.
Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag
ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der
Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der
Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche,
außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat.
Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach
erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruche werden
ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die
aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung
obliegenden Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine
Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten
aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung
dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am
nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
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Stand
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